Allgemeine Informationen zu Spenden, Sponsoring, Zustiftung

Spenden

Spenden an eine Stiftung gehören zu den sogenannten "Steuerbegünstigten Zuwendungen". Sie müssen freiwillig und unentgeltlich, das heißt ohne Gegenleistung für steuerbegünstigte Zwecke der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (AO) geleistet werden. Ausgaben, die steuerbegünstigt sein sollen, dürfen darüber hinaus in keinem Fall einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der steuerbegünstigten Körperschaft zufließen. Es muss sich um eine Zuwendung zur Förderung der vom Gesetz begünstigten Zwecke handeln. Die vorgeschriebene Zuwendungsbestätigung muss vorliegen.

Die Umweltstiftung Rastatt ist gemäß den entsprechenden Bescheiden des Finanzamtes Rastatt, Steuer-Nr. 39074/12777 wegen Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemeinnützige Körperschaft anerkannt. Satzungsgemäß werden mit eingehenden Spenden Maßnahmen realisiert, die diesem Zweck dienen. Sie fließen keinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu.

Spendern stellen wir entsprechende Zuwendungsbestätigungen (frühere Bezeichnung: Spendenbestätigungen) aus. Bitte beachten Sie, dass wir hierfür Ihren vollständigen Namen und Ihre Anschrift benötigen.

Steuerbegünstigt kann jede Geld- oder Sachzuwendung sein. Bitte setzen Sie sich unbedingt mit uns in Verbindung, sofern Sie beabsichtigen der Umweltstiftung Rastatt eine Sachzuwendung zukommen zu lassen, um steuerlich korrekte Angaben zu machen.

Gemäß § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes können Zuwendungen grundsätzlich mit insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.

Sponsoring

Beim Sponsoring verfolgt der Geber im Gegensatz zu Spenden eigene Ziele, wie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

Für den Geber ist ein Betriebsausgabenabzug möglich, vorausgesetzt, zwischen dem Wert der Zuwendung und der Gegenleistung besteht kein krasses Missverhältnis.

Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie für sich werben möchten, beispielsweise mit gesponsorten Links auf unserer Webseite bzw. auf unseren Druckerzeugnissen. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung, um eine entsprechende Vereinbarung mit Ihnen abzuschließen. Gründe, gerade uns zu unterstützen und dabei auch Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, gibt es viele - lesen Sie hier weiter.  

Zustiftung (Spende in den Vermögenstopf einer Stiftung)

Zustiften heißt den regionalen Naturschutz und die Landschaftspflege zu unterstützen und gleichzeitig Steuern zu sparen.

Die Satzung der Umweltstiftung Rastatt läßt Zustiftungen (Spenden in den Vermögensstock der Stiftung) ausdrücklich zu.

Zustifter können natürliche oder juristische Personen sein.

Die Zustiftung kann aus Bar- oder Sachwerten (wie Immobilien, Grundstücken, Wertpapieren, Unternehmensanteilen z.B. Aktien) bestehen.

Aus den Erträgen des Vermögens (abzüglich der Teuerungsrate, die nicht verausgabt werden sollte, um den Werterhalt zu sichern) können dauerhaft Projekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Rastatt, Iffezheim, Steinmauern, Ötigheim und Muggensturm gefördert werden.

Zustiftungen (Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung) können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro zusätzlich zu den o.g. Höchstbeträgen des § 10b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.

Die Umweltstiftung Rastatt verfügt insbesondere über den Vorteil, dass sich die Stadt Rastatt verpflichtet hat, den zweifellos bestehenden Personalaufwand für die Geschäftsführung zu übernehmen und den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes satzungsgemäß noch nicht einmal Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Bei der Umweltstiftung Rastatt kommt der gesamte Ertrag des (zugestifteten) Vermögens dem Stiftungszweck zu Gute, sei es bei betragsmäßig kleineren oder auch größeren Zustiftungen. 

Lesen Sie hier mehr über unsere Besonderheiten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir stehen für weitere Fragen zur Verfügung. 

Hinweis

Diese allgemeinen Informationen stellen keine Rechtsauskunft dar. Sie ersetzen nicht die Auskünfte Ihres Steuerberaters bzw. die des Finanzamtes.

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